1 Allgemeine Geschäftsbedingungen


1 Dieses Geschäft richtet sich nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen untrennbaren Bestandteil dieses Vertrages bilden. Diese Bedingungen treten an die Stelle etwa abweichender, in mündlichen Vorverhandlungen getroffener Abmachungen, falls die Abweichungen nicht schriftlich als Bedingungen in diesen Vetrag aufgenommen sind.


2. Lieferungshindernisse oder Lieferungsverzögerungen durch höhere Gewalt oder Fremdverschulden einschliesslich Lieferantenverzug berechtigen den Verkäufer, nach Wunsch den Lieferungstermin entsprechend zu verzögern oder vom Vertrage zurückzutreten. In beiden Fällen ohne jegliche Verpflichtung für den Verkäufer, für solche Verzögerungen oder Vertragsrücktritt Schadenersatz zu leisten. Es ist Sache des Käufers, sich durch entsprechende Klauseln seinen eigenen Abnehmer gegenüber, gegen solche Fälle abzusichern.


Unter höherer Gewalt sind neben den in der Rechtsprechung als Fälle höherer Gewalt anerkannte Tatbestände alle nicht vorhergesehenen Umstände oder unverschuldet Ereignisse zu verstehen, die den Verkäufer hindern, die Lieferungen zu den vertragsgemäss vereinbarten Bedingungen und Termine durchzuführen, z.B. Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, Ausrufung des Verteidigungsfalles (Mobilisation), Naturkatastrophen, ernste Verkehrsstörungen, frühzeitiger Kälteeinbruch, ungewöhnlich starke Regenfälle, Schädlingsbefall sowie Ausbrüche von Pflanzenkrankheiten oder sonstige Störungen, die die Gewinnung oder den Transport der Ware in oder aus Forstkulturen unter unzumutbaren Bedingungen behindern oder wesentlich beeinträchtigen können. Ebenfalls als höhere Gewalt gelten gesetzliche und tatsächliche Hindernisse, die die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren, die Gegenstand dieses Vertrages sind, hindern oder verzögern.


3. Alle Kulturen oder Anlagen, sowie Lieferanten oder dergleichen, von denen der Käufer durch unsere Firma irgendwie Kenntniss bekommen hat, sind laut dieser Vereinbarung für den Verkäufer geschützt. Sollte der Käufer direkt oder durch eine dritte Person In Kontakt mit unseren (auch früheren) Lieferanten oder dergleichen treten, sind Schaden und Verdienstausfall für eine Periode von fünf Jahren sofort fällig. Dies wird aufgrund eines Durchschnitts der letzten drei Jahre, oder nach Wahl der Verkäufers, vom letzten Jahr berechnet.

2. Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonst aufgrund dieses Vertrages geschuldeten Zahlungen und Leistungen des Käufers das Eigentumsrecht an der verkauften Ware vor. Dieses gilt auch für der Fall, dass die Ware bereits be- oder verarbeitet ist.


Der Käufer darf über die Ware nur im ordentlichen Geschäftsgang verfügen, und hat jeglichen Zugriff auf die Ware von dritter Seite sofort dem Verkäufer zur Wahrung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt mitzuteilen. Die Forderung aus dem Weiterverkauf ist bis zur vollen Bezahlung aller Lieferungen an den Verkäufer abgetreten.


3. Qualität


1. Die Ware wird in handelsüblicher Qualität geliefert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.


2. Mass, Gewichts- und Mengenangaben gelten als ungefähr. Abweichungen bis zu 10% nach oben oder nach unten sind zulässig.


3. Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit zeigen. Es brauchen nicht alle Zweige oder Waren der Lieferung wie die Probe auszufallen. Masse gelten als annähernde Angaben. Gewähr für Sortenechtheit wird nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages geleistet. Darüber hinausgehende Forderungen können nicht gestellt werden.


4. Alle Risiken für zufällige Veränderungen oder Verschlechterung der Ware gehen mit der Übergabe der Ware an den Spediteur auf den Käufer über, und zwar ohne Rücksicht auf die Vereinbarung darüber, weiche Partei die Transport- und Versicherungskosten trägt.


Für Schaden, welche durch Frost. Wärme oder falsche Wahl der Transportmittel und Transportverzögerungen entstehen. übernimmt der Verkäufer keine Haftung.

4. Mängelrügen

Der Verkäufer bemüht sich, einwandfreie und handelsübliche Qualität zu liefern. Da die Ware Naturprodukt ist, wird hinsichtlich der Mängelhaftung folgendes vereinbart:


1. Qualitätsunterschiede und Massbezeichnungen in einer Teilmenge, die auf unterschiedliche Wachstumsbedingungen zurückzuführen sind, können nur dann beanstandet werden, wenn sie 10% oder mehr der betreffenden Warensorte aus der insgesamt zu liefernden Vertragsmenge überschreiten.


2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware, sobald sie abladebereit steht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu prüfen, und etwaige Mängel vor Beginn der Entladung, oder sobald die sichtbar werden, telegraphisch und durch Einschreibbrief anzuzeigen. Eine Rüge gilt als verspätet, wenn sie später als 24 Stunden nach Abladebereitstellung abgegangen ist.


Rechte aus Mängelgründen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Rüge rechtzeitig erhoben und mit offiziellen Dokumenten (Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen) ordnungsgemäß belegt wird. Der Käufer verpflichtet sich, notfalls fernmünlich den Verkäufer von der Bestellung des Gutachters zu benachrichtigen und dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, an Ort und Stelle etwaige Reklamationen mit einem abschlussbevollmächtigten Vertreter des Käufer zu verhandeln.


3. Ist eine Reklamation berechtigt und ordnungsgemäss belegt, kann der Käufer nach Wahl des Verkäufers nur folgende Rechte geltend machen:


a) Abhilfe und Beseitigung der festgestellten Mängel, oder


b) Ersatzlieferung zu den ursprünglichen Bedingungen, oder


c) Preisnachlass auf die Ware.


Alle anderen Ansprüche des Käufers, insbesondere über den Kaufpreis hinausgehende Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. Reklamationen oder Falschlieferung, auch eine etwa berechtigte, gibt dem Käufer weder das Recht, den Rechnungsbetrag sofort zu kürzen oder ganz oder teilweise einzubehalten, noch vom Vertrage zurückzutreten. Ein Zurückhalterecht des Käufers ist ausgeschlossen.


5. Preise


1. Die Preise des Verkäufers ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Für Liefermengen sind bis zum Gegenbeweis die Lieferscheine massgebend. Die Preise gelten in E ohne Porto- oder Skontoabzüge. Die Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug fällig, falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind.


2. Vom Käufer gegebene Schecks oder Wechsel sind nur erfüllungshalber gegeben und nicht an Erfüllungsstatt. Sämtliche Bank- und Diskontespesen gehen zu Lasten des Käufers. Jegliche Aufrechnung oder Einbehaltung ist ausgeschlossen.


3. Die Preise basieren auf den bei Vertragsabschluss geltenden Löhnen und Unkosten sowie den geltenden Fracht-, Zoll- und Speditionssätzen. Bei wesentlichen Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen ist der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende Mehrforderung geltend zu machen. Diese muss durch beweiskräftige Unterlagen belegt werden.


4. Sämtliche Zahlungen sind für den Verkäufer spesenfrei in Hofkirchen oder an einen anderen von dem Verkäufer zu bestimmenden Zahlungsort zu leisten. Bei unbarer Zahlung gilt als Zahlungstag das Datum der Gutschrift zugunsten des Verkäuferkontos bei dessen Bank.


5. Ist der Käufer durch Lieferungen aus den vorhergehenden Jahren in Zahlungsverzug bei unserer Firma, erklärt er sich damit einverstanden, daß die geleistete Vorkasse als Zahlungsmittel für die noch nicht bezahlten Lieferungen oder Rechnungen verwendet werden kann.


6. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Käufer verpflichtet, vom Tage der Fälligkeit an 15% Jahreszinsen als Verzugszinsen zu zahlen. Falls der Verkäufer einen höheren Ausfall nachweisen kann, ist dieser als Schadenserstaz zu zahlen.


Im Verzugsfalle ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl, weitere Lieferungen aus diesem Vertrage oder anderen Verträgen zwischen den Vertragsparteien einzustellen. Dasselbe gilt im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens des Käufers.

6. Annahmeverzug des Käufers

Verweigert der Verkäufer die Annahme, oder erklärt er, die Ware oder eine Teilmenge davon nicht abnehmen zu wollen, oder geht nicht innerhalb von 20 Stunden nach Ankunft der Ware bei dem Verkäufer eine telegraphische Bestätigung der Annahmebereitschaft des Käufers ein, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Ware am Verladeort zur Verfügung zu stellen.


Der volle Rechnungsbetrag wird sofort fällig, und das Risiko geht sofort auf den Käufer über. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Rückfrage die Ware auf Käufers oder eigene Rechnung frei zu verwerten. Sie ist zur Verwertung nicht verpflichtet. Der Erfüllungsanspruch oder der volle Schadensersatzanspruch bleibt bestehen. Nach Wahl des Verkäufers hat dieser auch die gesetzlichen Rechte für Annahmeverzug eines Käufers.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrage gilt Hofkirchen und zwar ohne Rücksicht auf Ort und Zeit des Risikoüberganges und ohne Rücksicht auf den Umstand, welcher Partner die Transport- und Versicherungskosten zu tragen hat. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gültigkeit des UN-Kaufrechts wird abgedungen.


Als Gerichtsstand wird 94032 Passau vereinbart, soweit Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich wirksam ist.

8. Schlussvermerk

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Vereinbarung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Bei Export unserer Waren durch den Käufer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.

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